Canyoning als Tätigkeit der Sportausübung oder der Freizeitgestaltung, fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen wasserrechtlichen Gemeingebrauch.
D.h. die Durchführung von Canyoningtouren ist in Bayern nur in Abstimung mit den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden/Landratsämtern möglich. Geeignete Gewässer können für derartige Tätigkeiten zur Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayWG gewidmet werden.
Dadurch kann es zu Auflagen und Bedingungen wie z.B. tages- bzw. jahreszeitliche Beschränkungen kommen, um negative Beeinträchtigungen von Fauna und Flora zu vermeiden. Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erarbeitet derzeit Kriterien, die zur Widmung von geeigneten Gewässern für den Canyoningsport dienen sollen.
Basis dafür ist eine Canyoning-Umweltstudie deren Auftraggeber der Deutsche Alpenverein in Zusammenarbeit mit dem bayerischen Umweltministerium, der Tiroler Landesregierung und dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern ist.
Die Ergebnisse werden mit Vertretern der kommerziellen Canyoning-Anbieter sowie entsprechenden Verbänden abgestimmt. Die Fachkommission für Natur- und Umweltschutz (CNU) der CEC-Deutschland ist dabei eingebunden. Eine Regelung ist bis zum Start der Canyoning-Saison 2002 vorgesehen.
06.04.2002
|